Deutsches Tierschutzgesetz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung § 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (7. Mai 2014)
Zusammenfassung für Mongolische Rennmäuse:
Raumbedarf: Mittelgroße Mäuse 0,5m2
Gehegeeinrichtung:
da Grabende Art: tiefe, staubarme Einstreu mit der Möglichkeit Baue anzulegen. Für alle Arten müssen Höhlen, Röhren oder andere Versteckmöglichkeiten aus Stein, Holz oder Karton angeboten werden.
Tiere der Trockengebiete, insbesondere der Wüsten, benötigen zur Fellpflege die Möglichkeit zum Baden in feinem Sand.
Sozialgefüge/Vergesellschaftung: Paarhaltung oder in Familiengruppen
Lebensraumbereicherung: Durch Lebendfutter, frische Zweige und krautige Pflanzen sowie Heu und Haushaltspapprollen, Papier, Fellhaare, Kokosschalen etc. zum Benagen und zum Nestbau.
Fütterung/Ernährung: Ernährung mit Sämereien, Gras, Kräutern, Heu, Gemüse und Knollen. Da bei allen Arten die Nagezähne nachwachsen, müssen Materialien zur Zahnabnutzung angeboten werden.
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